Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Satzung der Ärztekammer Westfalen-Lippe über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin vom 28. April 1990
Satzung der
Ärztekammer Westfalen-Lippe
über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin
vom 28. April 1990
Die
Kammerversammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 28. April 1990 aufgrund
des § 47 d des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1989 (GV. NW. S. 170),
geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678) - SG V. NW. 2122 - die folgende
Satzung über die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der
Allgemeinmedizin beschlossen, die durch Erlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 21. Mai 1990-VB 2-0810.57.1 -genehmigt worden
ist.
§ l
(1) Das nach § 47 a Abs. 6 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) erforderliche Zeugnis (Urkunde), das einen
Kammerangehörigen berechtigt, die
Bezeichnung „Praktischer Arzt" oder „Praktische Ärztin" zu führen, erteilt die Ärztekammer.
Die Weiterbildungszeit beträgt gemäß § 47a Abs. 7 HeilBerG bis auf
weiteres zwei Jahre.
(2)
Nachzuweisen sind
1. mindestens sechs Monate in
gemäß § 35 Abs. 3 HeilBerG zugelassenen
Krankenhausabteilungen,
2.
mindestens sechs Monate in Praxen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin, Praktischen Ärzten oder Ärzten ohne Gebietsbezeichnung oder in
anderen Praxen, die den Anforderungen
an die Ausübung der Allgemeinmedizin entsprechen.
Darüber
hinaus kann die praktische Ausbildung für höchstens sechs Monate in
Gesundheitsämtern, in medizinischen, werks- oder
betriebsärztlichen Diensten, in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter, in Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in truppenärztlichen
Einrichtungen der Bundeswehr, in Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt oder in geeigneten
vergleichbaren Einrichtungen, die
sich mit Allgemeinmedizin befassen, abgeleistet werden, wenn diese
hierfür vom Regierungspräsidenten zugelassen
sind.
(3)
Anrechnungsfähig auf die Weiterbildung nach Absatz 2 Nrn. l und 2 sind jeweils höchstens
1. achtzehn Monate Innere Medizin,
jedoch mindestens sechs Monate in Praxis
oder Klinik;
2. zwölf Monate Chirurgie oder
Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder
Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde oder Neurologie oder Psychiatrie,
jedoch mindestens sechs Monate in einem
operativen Gebiet;
3. sechs
Monate in einem anderen Gebiet, wobei auch Tätigkeitsabschnitte von mindestens drei
Monaten angerechnet werden können.
(4) Für den
Nachweis der Weiterbildungsabschnitte gilt § 7 Weiterbildungsordnung sinngemäß. Der Arzt erhält eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage l.
Die Weiterbildung kann gemäß § 47 b Abs. 1HeilBerG in
Teilzeitausbildung erfolgen.
§ 3
(1) Wer die
Weiterbildung nach § 1 abgeschlossen hat, erhält hierüber ein Zeugnis (Urkunde)
nach dem Muster der Anlage 2.
(2) Wer nach bisherigem Recht berechtigt ist, die
Bezeichnung „Praktischer Arzt“ oder Praktische Ärztin zu führen, erhält auf
Antrag ebenfalls ein Zeugnis (Urkunde) nachdem Muster der Anlage 3. Es berechtigt
zur weiteren Führung dieser Bezeichnung.
Diese Satzung
tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
MBl. NRW. 1990 S. 726.
Anlagen: